Eine darüber hinausgehende nachträgliche Vergütung der Kosten ist aus steuerlicher Sicht problematisch, da im Riester-Gesetz klar geregelt ist, daß die Kosten zum Eigenbeitrag gehören und eine Erstattung daher die geleisteten Eigenbeiträge reduziert. Dies hat zur Konsequenz, daß auch die Zulage und gegebenenfalls der Sonderabgabenabzug entsprechend reduziert werden müssen. Leider kann die DWS solche nachträglichen Erstattungen, selbst wenn Sie davon wüßte, aus abwicklungstechnischen Gründen nicht bei den jährlichen Bescheinigungen berücksichtigen.
Jetzt kann man sich auf den Standpunkt stellen, daß das Finanzamt / Zulagenamt das wohl nicht merkt. Darauf kann man sich aber nicht verlassen, da die Rabatte in der Buchführung natürlich ordnungsgemäß verbucht werden müssen, diese also leicht durch routinemäßig stattfindende Steuerprüfungen beim Vermittler gefunden werden können.
Sie können sich sicher vorstellen, welchen Ärger es verursacht, wenn die Erstattung irgenwann herauskommt! Es kann streng genommen bei Steuerhinterziehung anfangen und bei Subventionsbetrug enden. Einmal davon abgesehen, daß sich durch Rückzahlungen zuviel gezahlter Zulagen und Sonderausgaben sowie eine höhere Steuer auf den dann höheren Gewinnanteil die Rente im Alter entsprechend reduziert ohne das Sie durch “Nachzahlungen” noch etwas heilen könnten.