Die vermögenswirksame Leistung (VL oder VWL) ist eine in Deutschland staatlich geförderte Form des Sparens. Hierbei sparen Arbeitnehmer zur Verbesserung ihrer Altersvorsorge einen Teil ihres Lohns und erhalten dafür vom Staat einen finanziellen Anreiz in Form einer jährlichen Zulage. Zusätzlich zu dieser Arbeitnehmersparzulage, die der Staat gewährt, fördert ein großzügiger Chef die Altersvorsorge seiner Mitarbeiter häufig noch durch einen freiwilligen oder im Tarifvertrag vereinbarten betriebliche Zulage. Mit dem Zuschuss von Chef und Staat profitieren Sie als Arbeitnehmer auch schon ohne Berücksichtigung der Wertentwicklung der Anlage. Seit dem 1.1.1999 gibt es bei den vermögenswirksamen Leistungen zwei Förderbereiche bzw. Anlageformen, die von Arbeitnehmern zur Altersvorsorge gleichzeitig ausgeschöpft werden können. Diese sind:
Da Aktien aufgrund der höheren Wertentwicklung ideal für den langfristigen Vermögensaufbau geeignet sind, unterstützt der Staat bei der Altersvorsorge das Fondssparen mit einer deutlich höheren Förderung als das Bausparen zur eventuellen späteren Baufinanzierung Ihrer Immobilie.
Sparbetrag: maximal 400 Euro pro Jahr
Arbeitnehmersparzulage: 20 Prozent = 80 Euro
(bis 1.4.2009 18 % = 72 Euro) Anlage in Produktivkapital
Sparbetrag: maximal 470 Euro pro Jahr
Arbeitnehmersparzulage: 9 Prozent = 42,30 Euro
Anlage in einem
Man sieht im Beispiel, dass sich trotz des Höchstbetrages von 470 Euro das VL-Sparen mittels Aktien und Fonds eher lohnt. Beim Fondssparplan bekommt man fast 50 Prozent mehr Arbeitnehmersparzulage als beim herkömmlichen Bausparen. Es ist übrigens auch möglich, beide Geldanlagen gleichzeitig abzuschließen und von der Summe der Bonuszahlungen zu profitieren.
Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland steuerpflichtig ist und dessen Lohn die oben aufgeführten Grenzen unterschreitet, hat Anspruch und wird gefördert.
Auch wenn die Grenzen auf den ersten Blick niedrig erscheinen, können die vermögenswirksamen Leistungen häufig von viel mehr Arbeitnehmern als gedacht für einen Sparplan beansprucht werden. Denn beim VL-Sparen werden zur Ermittlung der Einkommensgrenzen alle Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge und Verluste aus anderen Einkunftsarten vom zu versteuernden Jahresbruttogehalt abgezogen.
Das zu versteuernde Einkommen ist maßgebend! Prüfen Sie daher Ihr zu versteuerndes Einkommen im Einkommensteuerbescheid. Es lohnt sich!
Wichtig: Um die Förderung zu erhalten, müssen die Einzahlungen immer durch den Arbeitgeber erfolgen. Damit der Anbieter die jährliche Einzahlung an das Finanzamt melden kann, müssen Sie der Datenübermittlung zustimmen. Tun Sie das nicht, erhalten Sie keine Förderung vom Staat.
Wenn Sie jedoch die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage überschreiten, können Sie alternativ die Wohnungsbauprämie beantragen.
Dort sind die Grenzen wesentlich großzügiger. Seit 2021 haben Sie Anspruch auf die Wohnungsbauprämie, wenn Ihr Einkommen als Single unter der Einkommensgrenze von 35.000 Euro liegt. Bei Ehepaaren verdoppeln sich die Einkommensgrenze entsprechend auf 70.000 Euro pro Jahr.
Als Single erhalten Sie die Wohnungsbauprämie von 10% maximal auf eine (zusätzliche) jährliche Sparleistung von 700 € (Ehepaare entsprechend 1.400 Euro).
Da es beide Zulagen nebeneinander gibt, können vom Sparer zwei unterschiedliche Verträge für Wertpapiere und Bausparen abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich für vermögenswirksame Leistungen daher eine Kombination aus Aktienfondssparen und Bausparen. So wird die maximale jährliche Sparrate von 870,- Euro mit einer Förderleistung von insgesamt 122,30 Euro begünstigt.
Tipp: Wenn Sie nur eine VL-Sparform zur Vermögensbildung nutzen wollen, sollten Sie den Aktienfondssparplan wählen, da dort die Förderung 80 Euro pro Jahr beträgt und somit höher ist, als bei Bausparverträgen (42,30 Euro)!
Sparleistung pro Jahr | ergibt nach 6 Sparjahren | eine kumulierte Sparzulage von | |
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Fondssparen | 400,00 € | 2.400,00 € | 480,00 € |
Bausparvertrag | 470,00 € | 2.820,00 € | 253,80 € |
mit Wohnungsbauprämie | 700,00 € | 4.200,00 € | 420,00 € |
Insgesamt | 1.570,00 € | 9.420,00 € | 1.153,80 € |
Mit wenig Aufwand nutzen auch Sie die Vorteile der vermögenswirksamen Leistung für Ihre Altersvorsorge.
Bitte beachten Sie, dass nicht jeder Fonds als vermögenswirksame Leistung zugelassen ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl mit den besten VL-Fonds für vermögenswirksame Leistungen.
Im Bausparvertrag Vergleich finden Sie die Bausparkasse, die Ihren Wünschen entspricht.
Zusammen mit dem Vertrag und der Depoteröffnungsbestätigung erhalten Sie von der Investmentgesellschaft eine Mitteilung für Ihren Arbeitgeber. Damit er weiß, wohin er das Geld in den kommenden Jahren überweisen soll, müssen Sie diese anschließend an den Arbeitgeber weiterleiten.
Tipp: Viele Arbeitgeber zahlen Ihren Arbeitnehmern laut Tarifvertrag zusätzlich Geld für die vermögenswirksamen Leistungen aus. Wenn Ihr Arbeitgeber nicht den vollen Beitrag übernimmt, empfehlen wir Ihnen, diesen Anteil durch Eigenleistungen aus Gehaltszahlung aufzustocken. Denn die gesetzliche Sparzulage wird auch dann gewährt, wenn Sie einen Teil der VL-Beiträge oder auch die volle Höhe von Ihrem Gehalt leisten. Der Arbeitgeber behält dann diesen Betrag vom Lohn ein und nimmt die vollständige Überweisung vor.
Die Sparzulage müssen Sie jährlich mit Ihrer Steuererklärung beantragen. Hierzu erhalten Sie vom Anlageinstitut jährlich eine Bescheinigung inklusive Depotaufstellung. Die Sparzulage wird aber nicht jährlich ausgezahlt, sondern erst bei Vertragsende.
Achtung: Sollten Sie die Sparzulage in einem Jahr nicht beantragen, wird das als Ruhejahr betrachtet und Sie erhalten in diesem Jahr keine VL Förderung!
Wenn Sie die erste Einzahlung im Dezember vornehmen, verkürzen Sie die Sperrfrist so um fast ein Jahr. Es ist also grundsätzlich interessant, bei aufeinanderfolgenden VL-Sparplänen, die letzte Rate in den alten VL-Sparplan im Dezember auszulassen und stattdessen bereits den neuen Sparplan zu beginnen.
Innerhalb der Sperrfrist kann man vermögenswirksame Leistungen nur in Ausnahmefällen kündigen, ohne die staatliche Förderung zu verlieren.
Diese sind:
In allen anderen Fällen verlieren Sie bei einer vorzeitigen Kündigung den Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage (auch rückwirkend). Daher sollten Sie die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung sehr genau überdenken.
In der Regel ist es empfehlenswert, ein VL-Depot nicht zu kündigen, sondern das vorhandene Guthaben beitragsfrei bis zum Ende der Sperrfrist liegenzulassen. Dann erhalten Sie die gesetzliche Förderung auf die bereits geleisteten Einzahlungen.
Natürlich gilt diese Aussage nicht pauschal für alle möglichen Sparverträge. Hier müssen Sie im Zweifelsfalle die Vertragsbedingungen zurate ziehen. Im Normalfall sollte eine Kündigung (zumindest aber ein Beitragsfreistellung) möglich sein.
Ja: Der Renteneintritt ist kein zulässiger Grund, vor Ablauf der Sperrfrist zu kündigen.
Nein: Wenn Sie keine gesetzliche Prämie erhalten (z.B. weil Ihr Einkommen über der Fördergrenze liegt), können Sie diese natürlich auch nicht verlieren. In diesem Fall ist eine Kündigung jederzeit möglich.
Hier muss unterschieden werden zwischen dem Arbeitgeberzuschuss und freiwilligen Zahlung aus Ihrem normalen Lohn.
Der Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich freiwillig oder im Tarifvertrag geregelt.
Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich verpflichtet, Ihre freiwilligen Zahlungen zu überweisen, damit Sie in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage gelangen. Ihr Gehalt wird dann entsprechend reduziert.
Daher wird der Arbeitgeberzuschuss erst Ihrem normalen Lohn hinzugerechnet und nach der Berechnung von Steuer und aller sonstigen Abgaben entsprechend dem vereinbarten Sparbetrag wieder abgezogen.
Praktisch führt das dazu, dass sich Ihr Gehalt um die Abgaben auf den VL-Beitrag reduziert.
Nein: Das Geld für vermögenswirksame Leistungen kann ausschließlich vom Arbeitgeber überwiesen werden. Solange Sie keinen Arbeitgeber haben, können Sie nicht in einen VL-Vertrag einzahlen und daher leider auch keine Prämie erhalten.
Eine Ausnahme wäre, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind oder z.B. in den Ferien "jobben". Dann können Sie von diesem Gehalt natürlich in einen VL-Vertrag einzahlen. Auf Wunsch sogar die volle Einzahlung für das ganze Jahr auf einen Schlag. So können Sie sich mit ein oder zwei Monaten Arbeit die Sparförderung für das ganze Kalenderjahr sichern.
Dann können Sie (genauer gesagt Ihr Arbeitgeber) nicht mehr in den VL-Vertrag einzahlen. Dazu sind Sie allerdings auch nicht verpflichtet. Wenn Sie wieder eine neue Stelle gefunden haben, können Sie die fehlenden Beiträge nachzahlen, um die volle Sparförderung zu erhalten (aber nur für das aktuelle Jahr).
Wenn Sie ein Jahr ununterbrochen arbeitslos waren, können Sie das Guthaben prämienunschädlich auflösen.
Durch die vorgegebene Anlagedauer von sieben Jahren ist ein Aktienfonds ideal geeignet. Bei monatlichem Sparen bietet er neben den Vorteilen des Cost-Average Effekts als Sachwertanlage gleichzeitig Sicherheit vor Inflation bzw. Geldentwertung.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen beschränkt sich die Auswahl auf Aktienfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 60 %. Begründet mit den hohen Depotführungskosten, beschränken die Investmentgesellschaften die Auswahl der für vermögenswirksame Leistungen angebotenen Investmentfonds.
Hier finden Sie unsere Empfehlung: VL Fonds für vermögenswirksame Leistungen.
Nein: Staatlich gefördert wird nur die Einzahlung in Produktivvermögen, wie z.B. Aktienfonds.
Nein: Das Investmentdepot ist für eine monatliche Sparrate von mindestens 34 € vorgesehen. Bedingt durch die Kosten, die der Investmentgesellschaften zur Führung eines Depots entstehen und dem naturgemäß geringen Depotwert der Investmentkonten für vermögenswirksame Leistungen wird eine Reduzierung des Sparbetrages normalerweise nicht angenommen. Allerdings können sich die 34 € beliebig aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammensetzen.
Ja: Allerdings erhalten Sie die staatliche Förderung nur auf eine Einzahlung von maximal 408 € pro Jahr.
Nein: Das Depot mit den vermögenswirksamen Leistungen unterliegt einer Sperrfrist. Somit sollen auf dieses Depot nur Einzahlungen des Arbeitgebers fließen. Jederzeit kann jedoch parallel zum VL-Depot ein normales Fonds-Depot eröffnet werden.
Ja: Sie können Ihre Einzahlung im ersten Jahr rückwirkend für alle Monate bis zum Jahresanfang vornehmen. So nutzen Sie die volle tarifliche Zulage Ihres Arbeitgebers für das laufende Jahr.
Eine Einzahlung für vergangene Jahre ist jedoch auf keinen Fall möglich!
Wenn Sie (z.B. nach Studium dieser Seiten) zu der Meinung gekommen sind, dass es lukrativer Sparformen als Ihre jetzige gibt, dann steht es Ihnen natürlich frei, den alten Vertrag bis zum Ende der Sperrfrist ruhen zu lassen und parallel einen neuen Sparvertrag zu beginnen.
Nein: Ein Wechsel wäre mit einem Verkauf der aktuellen Investmentanteile gleichzusetzen. Sie hätten dann mit den Nachteilen einer vorzeitigen Kündigung zu rechnen.
Es hindert Sie aber niemand, einen neuen VL-Vertrag abzuschließen und die Beiträge ab sofort in den neuen Vertrag einzuzahlen. Sie müssen den alten Vertrag dann allerdings bis zum Ende der Sperrfrist ruhen lassen.
Diese müssen Sie jedes Jahr mit Ihrer Steuerklärung beantragen! Dazu erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung von der Investmentgesellschaft. Die Prämie wird dann nach Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren vom Finanzamt an Sie ausgezahlt.
Achtung: Wenn Sie vergessen, die Prämie für ein Jahr zu beantragen, erhalten Sie in diesem Jahr auch keine Prämie!
Wie bei allen Anlagen mit schwankenden Kursen ist es nicht sinnvoll, ein bestimmtes Datum in der Zukunft zum Verkauf der Investmentanteile festzulegen. Daher bietet das VL-Depot die Möglichkeit auch nach Ablauf der Sperrfrist auf den günstigsten Zeitpunkt zur Erzielung der optimalen Rendite zu warten. Sie können das Depot jederzeit auflösen oder weiterführen und wachsen lassen.
Übrigens: Wenn Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen bis zur Rente immer wieder neu anlegen, hätten Sie nach 35 Jahren eine zusätzliche Altersvorsorge von etwa 200.000 € (Beispiel: DWS Investa) erspart!
Die weitergeführten Einzahlungen Ihres Arbeitgebers werden in ein neu eröffnetes Depot eingezahlt. Für dieses gilt dann wieder eine neue Sperrfrist von sieben Jahren.
Nein: Das VL-Depot wird grundsätzlich nur für den jeweiligen Arbeitnehmer angelegt und ist daher nicht als Gemeinschaftskonto geeignet. Wenn beide Ehepartner arbeiten, können Sie allerdings für jeden ein eigenes VL-Depot eröffnen.
Nein: Die Investmentgesellschaften eröffnen ein VL-Konto nur, wenn alle Unterlagen schriftlich und mit Originalunterschrift (kein Fax!) vorliegen.
Rechnen Sie mit knapp 2 Wochen Bearbeitungszeit, bevor Sie Ihre VL-Unterlagen vorliegen haben. Bedingt durch die Gehaltsabrechnung (Anfang bis Mitte Dezember), gelingt es in der Regel nicht, nach dem 15. November oder 1. Dezember noch ein VL-Depot für das laufende Jahr zu eröffnen!
Wir können es gerne auch noch zu einem späteren Zeitpunkt versuchen, aber wir garantieren nicht, dass das Depot dann noch rechtzeitig eröffnet werden kann.
Wählen Sie dazu aus der Auswahl der Investmentfonds für vermögenswirksame Leistungen den gewünschten Fonds aus und drucken Sie sich bitte das angebotene Antragsformular aus.