Steueroptimierung bei der Abgeltungssteuer

Viele unserer Kunden können durch die gute Börsenentwicklung der letzten Jahre schöne Gewinne in Ihren Depots verbuchen. Wenn Sie diese jedoch realisieren, werden Ihnen beim Verkauf 25% Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls noch Kirchsteuer abgezogen und an das Finanzamt überwiesen.

So sehr man sich über die Gewinne freut, so gerne möchte man den Anteil des Finanzamt möglich gering halten. Hierzu bieten sich folgende Möglichkeiten an.

1. Optimale Ausnutzung des Freistellungsauftrages

Wer kurz vor Jahresende feststellt, daß sein erteilter Freistellungsauftrag noch nicht vollständig ausgenutzt wurde, kann entsprechend viele Fondsanteile verkaufen, da seit der Einführung der Abgeltungssteuer auch Kursgewinne mit dem Freistellungsauftrag verrechnet werden können.

Auch wenn der Freistellungsbetrag recht gering ist, bietet er bei konsequenter Nutzung die Möglichkeit, zumindest einige Gewinne steuerfrei zu vereinnahmen. Gewinne, die Sie ohne diese Gewinnoptimierung ab dem Folgejahr regulär versteuern müssten. Denn der nicht genutzter Freistellungsbetrag verfällt am Jahresende und kann bei einem späteren Verkauf nicht mehr genutzt werden.

2. Ausgewiesene Verluste aus Kapitalerträgen

Wenn Sie in der vergangenen Jahren Anlagen mit Verlust verkauft haben, können Sie die damaligen Verluste mit heutigen Gewinnen verrechnen und müssen so nur den Gewinn versteuern, der über die Verluste hinausgeht. Die Höhe dieses Verlustvortrages bescheinigt Ihnen das Finanzamt jedes Jahr mit Ihrer Einkommenssteuererklärung.

Aber Achtung: Da „Alt-Verluste“ aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 31.12.2013 verfallen, besteht gegebenenfalls Handlungsbedarf! Auch wenn Sie zur Zeit eigentlich keine Gewinne realisieren wollten, empfiehlt es sich bis zum Jahresende (zumindest vorübergehend) soviel zu verkaufen, bis die Gewinne gerade minimal über dem Verlustvortrag liegen.

Sie sollten aber bei einem Verkauf berücksichtigen, daß ein nicht vollständig ausgenutzter Freistellungsauftrag (s.o.) sowie eventuelle Verluste die bei Ihrer Depotstelle noch im Verlustverrechnungstopf liegen, vorher bereits vom Gewinn abgezogen werden. Der Verkaufsbetrag ist also entsprechend höher anzusetzen.

3. Keine abgeltungssteuerfreien Anteile verkaufen!

Anteile die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden sind abgeltungsteuerfrei! Dies Anteile sollten Sie grundsätzlich nur im Notfall verkaufen. Aufgrund steuerlicher Übergangsregelungen bleiben die dort erzielten Gewinn auch noch in „ferner“ Zukunft steuerfrei!

Da die Kursgewinne dieser Anteile grundsätzlich abgeltungssteuerfrei sind und bleiben, können (und müssen) Sie die Gewinne natürlich auch nicht mit Verlusten verrechnen. Die hier dargestellte Verrechnung funktioniert nur mit Anteilen, die Sie nach dem 31.12.2008 gekauft haben.

Es ist daher prinzipiell sinnvoll, abgeltungssteuerfreie Anteile von abgeltungssteuerpflichtgen Anteilen zu trennen, da sonst automatisch erst die älteren Anteile verkauft werden (First-In-First-Out-Prinzip). Sollte das in Ihrem Depot noch nicht erfolgt sein, setzen Sie sich bitte vor Erteilung eines Verkaufsauftrages mit uns in Verbindung.

Was machen Sie mit den realisierten Gewinnen?

Vielleicht investieren Sie den Gewinn in Fonds, die Sie schon immer kaufen wollten?

Oder Sie kaufen nach einigen Tagen den gerade erst verkauften Fonds zurück, weil Sie neue Informationen erhalten haben, die den Fonds weiterhin in einem positiven Licht erscheinen lassen.

Wie auch immer. Die neu gekauften Anteile stehen dann zum aktuellen Anschaffungspreis im Depot und enthalten erst einmal keine Gewinne mehr.

Wie berechnen Sie den erforderlichen Verkaufsbetrag?

Der potentielle Gewinn ist der aktuelle Wert abzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten (diese Angabe finden Sie z.B. in

). Sie müssen also genau so viele Fondsanteile verkaufen, bis der enthaltene Gewinn dem steuerlich nutzbaren Freibetrag entspricht.

Beispiel: Der Verlustvortrag aus 2008 entspricht 18.000 Euro. Der Gewinn eines Fonds beträgt 25.000 Euro. Sie besitzen 1200 Anteile.

Sie verkaufen: 1200 Anteile * 18.000€ / 25.000€ = 864 Anteile

Damit man auch bei möglichen Kursschwankungen den vollen Betrag ausnutzt, kann man sicherheitshalber noch minimal auf z.B. 870 Anteile aufrunden.

Weiterführenden Links:

Verlustverrechung nach Einführung der Abgeltungsteuer

Ein Gedanke zur “Steueroptimierung bei der Abgeltungssteuer

  1. Ein guter Artikel der deutlich macht, wie wichtig aktive Steueroptimierung sein kann. Der Jahreswechsel bringt für die meisten Steuerpflichtigen die Möglichkeit noch einmal sehr schnell viel Steuern sparen zu können, wenn man sich rechtzeitig um seine Finanzen kümmert.